Wissenswertes-Bausachverständiger
"Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt.
Er trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Der Sachverständige besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen."
Grundsätzlich ist die Berufsbezeichnung Sachverständiger nicht geschützt und jeder kann sich so nennen. Jedoch ist ein Sachverständiger jemand, der durch seine Aus- und Weiterbildung und entsprechende Berufserfahrung die notwendige Qualifikation und Fähigkeit nachweisen kann.
Der freie und allgemein anerkannte Sachverständige solte eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister, Techniker oder Ingenieur haben und die Eignung zumindest in Form einer Prüfung durch eine zertifizierte Prüfstelle nachweisen können.
Langjährige berufspraktische Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Technik und der zugehörigen Regeln (Normen), sind die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit.
Dazu gehören erweiterte wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse und die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten.
Bei Gerichtsverfahren werden verbandsanerkannte, freie Sachverständige i.d.R. nicht beauftragt (in Deutschland); in gerichtlichen Verfahren werden nach § 404 Abs. 2 ZPO im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzu gezogen.
Es kommen allerdings zunehmend auch EU-Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024 zum Einsatz.
Er trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Der Sachverständige besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen."
Grundsätzlich ist die Berufsbezeichnung Sachverständiger nicht geschützt und jeder kann sich so nennen. Jedoch ist ein Sachverständiger jemand, der durch seine Aus- und Weiterbildung und entsprechende Berufserfahrung die notwendige Qualifikation und Fähigkeit nachweisen kann.
Der freie und allgemein anerkannte Sachverständige solte eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister, Techniker oder Ingenieur haben und die Eignung zumindest in Form einer Prüfung durch eine zertifizierte Prüfstelle nachweisen können.
Langjährige berufspraktische Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Technik und der zugehörigen Regeln (Normen), sind die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit.
Dazu gehören erweiterte wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse und die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten.
Bei Gerichtsverfahren werden verbandsanerkannte, freie Sachverständige i.d.R. nicht beauftragt (in Deutschland); in gerichtlichen Verfahren werden nach § 404 Abs. 2 ZPO im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hinzu gezogen.
Es kommen allerdings zunehmend auch EU-Zertifizierte Sachverständige nach DIN EN ISO/IEC 17024 zum Einsatz.









